Grad der Behinderung nicht oder zu niedrig anerkannt?
Für jeden behinderten Menschen ist es wichtig, dass sein Behinderungsgrad und weitere gesundheitliche Merkmale möglichst gerecht festgestellt werden. Zum einen, um eventuell einen „Nachteilsausgleich“ beanspruchen zu können. Zum anderen gilt man bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 als „schwerbehindert“ bzw. bei einem GdB von 30 kann man beim Arbeitsamt Schwerbehinderten „gleichgestellt“ werden.
Deshalb kann es sinnvoll sein, dass Sie einem Feststellungsbescheid des Versorgungsamts widersprechen. Sie können auch jemand anders bevollmächtigen, z. B. einen Rechtsanwalt oder Vertreter einer Gewerkschaft, eines Sozial- oder eines Behindertenverbandes. Der Widerspruch kann schriftlich erfolgen. Sie können Ihren Widerspruch aber auch persönlich beim Versorgungsamt vortragen. Er wird dann „zur Niederschrift“ gegeben. Wichtig: Sie haben nur einen Monat Zeit, sich zu entscheiden, ob Sie widersprechen wollen. Ihr Widerspruch muss dann vom Versorgungsamt mit einem Widerspruchsbescheid entschieden werden.
Akzeptieren Sie dann auch die Widerspruchs-Entscheidung nicht, müssen Sie innerhalb eines Monats klagen. Sie dürfen auch dann klagen, wenn die Behörde zu langsam arbeitet: Untätigkeitsklage wird eingereicht, wenn „ohne zureichenden Grund“ nach drei Monaten noch immer nicht über den Widerspruch entschieden worden ist. Klage ist beim zuständigen Sozialgericht schriftlich zu erheben. Sie können auch persönlich zum Sozialgericht gehen und Ihre Klage dort einem Urkundsbeamten („zur Niederschrift“) vortragen. Ein Rechtsanwalt ist nicht nötig!
Die Monatsfrist muss unbedingt eingehalten werden. Dabei kommt es nur darauf an, w a n n der Widerspruch beim Versorgungsamt bzw. wann die Klage beim Sozialgericht eingeht. Widerspruch und Klage sind auch dann noch fristgerecht, wenn sie innerhalb der Monatsfrist bei einer anderen inländischen Behörde eingehen (z. B. Stadtverwaltung) oder bei einem Versicherungsträger (z.B. Krankenkasse). Weder der Widerspruch noch die Klage müssen sofort begründet werden. Sie dürfen die Begründung nachreichen, sofern Sie die Frist eingehalten haben.
Bevor Sie sich für einen Widerspruch oder sogar eine Klage entscheiden, sollten Sie mit Ihrem behandelnden Arzt und einem erfahrenen Sozialrechtsexperten sprechen. Lassen Sie sich beraten, ob Ihr Verfahren erfolgreich scheint. Sind die Erfolgsaussichten schlecht, bleibt immer noch die Möglichkeit, ein Jahr später zu beantragen, den Grad der Behinderung zu erhöhen. Damit haben wir gute Erfahrungen gemacht.
Wenn Sie sich entscheiden zu widersprechen oder zu klagen, müssen Sie ihr Anliegen zwar fristgemäß vortragen, aber Sie müssen es noch nicht begründen. Zur Wahrung der Frist genügt ein allgemeiner Text:
Ihrem Bescheid vom ......... mit dem Geschäftszeichen .... widerspreche ich. Sobald ich alle Unterlagen zusammen habe, werde ich Ihnen meinen Widerspruch ausführlich begründen.
Bitte senden Sie mir Kopien zu aller ärztlichen Zeugnisse und Gutachten einschließlich der abschließenden Stellungnahme des versorgungsärztlichen Dienstes, die Grundlage für Ihren Bescheid waren.
Sie selbst oder Ihr bevollmächtigter Vertreter dürfen jederzeit beim Versorgungsamt Ihre Akten einsehen, um den Widerspruch oder die Klage zu begründen. Das Versorgungsamt übersendet Ihnen Kopien der Unterlagen, wenn Sie darum bitten. Die Kosten dafür müssen aber Sie übernehmen.
Für die Begründung könnten Sie unter den folgenden Formulierungen (Textbausteinen) wählen:
Meinen Widerspruch begründe ich wie folgt:
In Ihrem Bescheid (vom ....) haben Sie nicht alle meine Gesundheitsstörungen berücksichtigt, obgleich ich sie in meinem Antrag (vom ....) aufgeführt hatte. Es fehlen: (Aufzählung). Bitte befragen Sie dazu den behandelnden Arzt, Dr. .... / das Krankenhaus ....
Leider haben Sie sich keinerlei Auskünfte über meine Gesundheitsstörungen bei Dr. .... / dem Krankenhaus .... eingeholt, obgleich ich Sie in meinem Antrag (vom ....) darum gebeten habe. Ich muss deshalb davon ausgehen, dass Sie bei Ihrer Entscheidung (vom ....) von unvollständigen Informationen ausgegangen sind.
In Ihrem Bescheid (vom ....) haben Sie folgende Behinderung nicht berücksichtigt (Krankheitsbezeichnung), obgleich Sie Ihnen in der Auskunft über meinen Gesundheitszustand (vom ....) von Dr.... / dem Krankenhaus .... genannt wurde.
Auch mein behandelnder Arzt ist der Meinung, dass der Grad der Behinderung mit ... erheblich zu niedrig bemessen worden ist. Sie haben bei Ihrer Entscheidung Art und Schwere meiner Behinderung nicht ausreichend berücksichtigt.
Mit meinem behandelnden Arzt stimme ich darin überein, dass in meinem Fall die Voraussetzungen des Merkzeichens (z.B. G, aG, RF, B, H, BI) vorliegen.
Meine Behinderung belastet mich in besonderem Umfang. (kurze Darstellung der besonderen persönlichen Betroffenheit und der Wechselwirkung verschiedener Erkrankungen)
Meine Behinderung ist am .... eingetreten. Bitte bescheinigen Sie mir rückwirkend von diesem Datum an den Grad der Behinderung / das Merkzeichen (z.B. G, aG, H, GI...).
Schlussformulierungen
Bitte heben Sie Ihren Bescheid (vom ....) auf und entscheiden Sie auf Grund der zusätzlichen Informationen erneut über die Höhe des Grades der Behinderung / die Feststellung eines Merkzeichens.
Selbstverständlich stehe ich zu einer fachärztlichen Untersuchung und Begutachtung in Ihrer versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle oder durch einen anderen Gutachter zur Verfügung.
Gegen ein Urteil des Sozialgerichts dürfen Sie immer innerhalb eines Monats Berufung beim Landessozialgericht einlegen. Das geht aber nicht mehr ohne Anwalt.
Es gibt Hilfe
Für Auseinandersetzungen mit Sozialversicherungsträgern und Versorgungsämtern gibt es viele Beratungsmöglichkeiten (siehe Menüpunkt "Wichtige Adressen").
Außerdem können Sie sich helfen lassen von:
Sozialverbänden
Sozialverband VdK Deutschland e.V.
Wurzerstraße 4 a
53175 Bonn
Tel. 02 28 8 20 930
Fax 0228 8 20 93 43
Internet www.vdk.de
Sozialverband Deutschland SoVD e.V.
Stralauer Str. 63
10179 Berlin
Tel: 030-72 62 22 0
Fax: 030-72 62 22 311
Internet www.sovd-bv.de
Volkssolidarität e.V.
Alte Schönhauser Straße 16
10119 Berlin
Tel. 030 27 89 70
Fax 030 27 59 39 59
Internet www.volkssolidaritaet.de
Für Nichtmitglieder soll die Erstberatung bei Sozialverbänden kostenlos sein. Leider wurde uns berichtet, dass sich die Berater oft daran nicht halten, und Ratsuchende bedrängen, erst in den Verband einzutreten. Rufen Sie vorher an und lassen Sie sich mündlich zusichern, dass sie kostenlos informiert werden! Mitglieder erhalten vollen Rechtsschutz „zu günstigen Bedingungen“. Sie werden durch Juristen vor dem Sozial- oder dem Verwaltungsgericht vertreten, die sich aufs Sozialrecht spezialisiert haben.
Außerdem finden Sie Sozialrechtsexperten bei Ihrer Gewerkschaft oder den für Sie zuständigen Behindertenverband:
Bundesarbeitsgemeinschaft Hilfe für Behinderte e.V.
Kirchfeldstr. 149
40215 Düsseldorf
Tel. 0211 31 00 60
Fax: 0211 31 00 648
Internet: www.bagh.de
Quelle:
„Behinderung und Ausweis“
Berliner Landesamt für Gesundheit und Soziales, Integrationsamt
Im Internet finden Sie die Broschüre unter www.berlin.de/sengessozv/lageso/pdf/ausw.pdf







