Nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes benötigt jede Person eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes, die beruflich in weitestem Sinne mit Lebensmitteln in Berührung kommt. Welche Jobs ein Gesundheitszeugnis erfordern, können Sie im Infektionsschutzgesetz nachlesen. Diese Bescheinigung heißt „Gesundheitszeugnis“.
Damit sollen übertragbare Krankheiten verhütet und bekämpft werden. Nun ist die Psoriasis keine übertragbare Krankheit. Das wissen aber nicht alle, vor allem nicht die Arbeitgeber. Der Amtsarzt weiß es zwar, muss Sie aber nicht genau untersuchen, um festzustellen, welche Hautkrankheit Sie haben. Deshalb würden wir empfehlen, dass Sie sich eine Bescheinigung vom Hautarzt geben lassen, dass Sie an Psoriasis leiden, es sich aber um eine „nicht übertragbare Krankheit“ handelt. Diese Bescheinigung nehmen Sie mit, wenn Sie das Gesundheitszeugnis beim Gesundheitsamt des Bezirks (bzw. der Gemeinde) beantragen.
Früher wurden Sie relativ aufwendig medizinisch untersucht, inklusive Blutprobe usw. Das ist jetzt anders: Sie werden lediglich von den Mitarbeitern des Gesundheitsamtes oder von einem durch das Gesundheitsamt beauftragten Arzt belehrt. Bei dieser Belehrung müsse Sie schriftlich erklären, dass Ihnen selbst keine Tatsachen für ein Tätigkeitsverbot bekannt sind (zum Beispiel, dass Sie keine infektiöse Krankheit haben). Außerdem wird Ihnen dann erklärt, wie Sie solche Krankheiten bei sich selber erkennen können. Sollten Sie solche Krankheiten bei sich feststellen, dürfen Sie bei der Arbeit nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommen. Es werden also keine Tests (Blut, Urin, Stuhl, Drogen usw.) durchgeführt!
Wenn Sie die Belehrung „überstanden“ haben, erhalten Sie das endgültige Gesundheitszeugnis sofort ausgehändigt. Die Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Leben lang gültig. Wichtig ist, dass das Gesundheitszeugnis vorliegen muss, bevor Sie zum ersten Mal beim Arbeiten mit Lebensmitteln in Berührung kommen.
§ 42 Tätigkeits- und Beschäftigungsverbote
(1) Personen, die
1. an Typhus abdominalis, Paratyphus, Cholera, Shigellenruhr, Salmonellose, einer anderen infektiösen Gastroenteritis oder Virushepatitis A oder E erkrankt oder dessen verdächtig sind,
2. an infizierten Wunden oder an Hautkrankheiten erkrankt sind, bei denen die Möglichkeit besteht, dass deren Krankheitserreger über Lebensmittel übertragen werden können,
3. die Krankheitserreger Shigellen, Salmonellen, enterohämorrhagische Escherichia coli oder Choleravibrionen ausscheiden,
dürfen nicht tätig sein oder beschäftigt werden
a) beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Lebensmittel, wenn sie dabei mit diesen in Berührung kommen, oder
b) in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung.
Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit Bedarfsgegenständen, die für die dort genannten Tätigkeiten verwendet werden, so in Berührung kommen, dass eine Übertragung von Krankheitserregern auf die Lebensmittel im Sinne des Absatzes 2 zu befürchten ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den privaten hauswirtschaftlichen Bereich.
(2) Lebensmittel im Sinne des Absatzes 1 sind
1. Fleisch, Geflügelfleisch und Erzeugnisse daraus
2. Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis
3. Fische, Krebse oder Weichtiere und Erzeugnisse daraus
4. Eiprodukte
5. Säuglings- und Kleinkindernahrung
6. Speiseeis und Speiseeishalberzeugnisse
7. Backwaren mit nicht durchgebackener oder durcherhitzter Füllung oder Auflage
8. Feinkost-, Rohkost- und Kartoffelsalate, Marinaden, Mayonnaisen, andere emulgierte Soßen, Nahrungshefen.
(4) Das Gesundheitsamt kann Ausnahmen von den Verboten nach dieser Vorschrift zulassen, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, mit denen eine Übertragung der aufgeführten Erkrankungen und Krankheitserreger verhütet werden kann.